Mobilitätszuschlag
| 1 | Grundsätze |
| 1.1 | Anspruchsvoraussetzungen Dienstleistende erhalten zum Ausgleich der durch eine heimatferne Ableistung des Zivildienstes bedingten Nachteile einen sog. Mobilitätszuschlag ( § 35 Abs. 1 ZDG i. V. m. § 8 d des Wehrsoldgesetzes ). Er wird gewährt, wenn |
und und |
| 1.2 | Begriffsbestimmungen |
| 1.2.1 | Dienstliche Unterkunft Maßgeblich ist, ob die dienstliche Unterkunft tatsächlich zugewiesen wurde und als dienstliche Unterkunft bereitgehalten wird. Auf die Inanspruchnahme kommt es nicht an. Ändert sich der Unterkunftsdienstort, z. B. durch Versetzung oder durch Abordnung, für länger als vier Wochen (bei Abordnungszeiten bis zu vier Wochen bleibt der bisherige Unterkunftsdienstort maßgeblich), ist der Mobilitätszuschlag vom Kalendertag der Versetzung oder der Abordnung (nicht der Verfügung) an nach der Entfernung zwischen der neuen dienstlichen Unterkunft und dem Wohnort zu gewähren. Zu den Voraussetzungen für eine dienstliche Unterkunft siehe Abschnitt F 7I Nr. 2. |
| 1.2.2 | Wohnort Wohnort ist der Ort, in dem der Dienstleistende vor seiner Einberufung mit seiner Wohnung gemeldet ist; bei mehreren gemeldeten Wohnungen ist die gemeldete Hauptwohnung (Lebensmittelpunkt) maßgebend. Weicht die Adresse für die Berechnung der Leistungen des Mobilitätszuschlages von der im Dienstleistungsbescheid genannten ab, ist ein entsprechender melderechtlicher Nachweis für die neue Wohnung zu erbringen. Des Weiteren ist eine Abmeldebestätigung von der bisherigen Gemeinde sowie ein Nachweis bzw. eine Darlegung, warum sich die Wohnung (Lebensmittelpunkt) änderte, vorzulegen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Dienstleistenden. Bei einem Wechsel des Wohnortes ist das Datum in der melderechtlichen Bescheinigung maßgeblich. Der Wechsel des Wohnortes ist rechtzeitig der Dienststelle mitzuteilen. Verstöße gegen diese Mitteilungspflicht können nicht nur zur Rückzahlung überzahlter Zuschläge, sondern auch zu disziplinar- oder strafrechtlichen Konsequenzen führen. |
| 1.2.3 | Entfernung Maßgeblich ist die Entfernung der einfachen Wegstrecke nach der kürzesten Straßen- und/oder Fährverbindung zwischen Wohnort und dem Ort der Unterkunft. Dabei kommt es auf die Entfernung von der Wohnung am Wohnort bis zur Unterkunft der Dienststelle an. Die zuverlässigste Berechnung der Streckenlänge erfolgt mit Hilfe von EDV-Routenplanern. Vom Bundesamt anerkannte, kostenlose Routenplaner finden sich im Internet unter "www.falk.de" und "www.klicktel.de". Bei der Verwendung von Routenplanern ist immer die Option "kürzeste Entfernung" zu wählen! Wichtiger Hinweis: Führt die verkehrsübliche (schnellere) Verbindung über eine Autobahn, die kürzeste Verbindung jedoch z.B. über eine Landstraße, ist die km-Anzahl der Landstraße zugrunde zu legen. Zeitweilige Umleitungen oder Sperrungen bleiben außer Betracht. Die Höhe des Mobilitätszuschlages richtet sich keinesfalls nach den Kilometern, die mit einem regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen wären und der Mobilitätszuschlag ist auch kein Fahrkostenersatz. |
| 1.3 | Anspruchshöhe Der monatliche Mobilitätszuschlag beträgt 0,51 € je Kilometer der einfachen Entfernung, insgesamt jedoch höchstens 204,00 € (entspricht 400 Kilometer). Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht für einen vollen Monat erfüllt, ist der Mobilitätszuschlag anteilig zu gewähren. Bei der Berechnung des gekürzten Mobilitätszuschlages eines Monats ist der für einen vollen Kalendermonat zustehende Mobilitätszuschlag durch 30 zu dividieren und mit der Anzahl der Kalendertage, an denen der Anspruch bestand, zu multiplizieren. |
Beispiel: a) Fehlzeit 01. - 03.02.2003, Entfernung = 240 km
b) Fehlzeit 01. - 03.02.2004, Entfernung = 240 km
Entfernungen über 400 Kilometer bleiben bei der Berechnung des Mobilitätszuschlags in jedem Fall unberücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung des gekürzten Mobilitätszuschlags. |
| 1.4 |
Anspruchsdauer Der Anspruch auf Zahlung besteht grundsätzlich solange Anspruch auf Geld- und Sachbezüge besteht (vgl. Abschnitt F 3 Nr. 1.3). Bei erkrankten Dienstleistenden, die sich zuhause aufhalten, entfällt der Anspruch auf Mobilitätszuschlag für die Dauer des Aufenthalts; das Gleiche gilt bei Untersuchungshaft. Wenn der Dienstantritt nicht am ersten Tag des Monats stattgefunden hat, ist der Ansprucdh ebenfalls anteilig zu kürzen. |
| 2 | Verwaltungsverfahren |
| 2.1 | Anspruchsprüfung |
| 2.1.1 | Die Dienststelle ermittelt von Amts wegen, d. h. ohne besonderen Antrag, welche Dienstleistenden die Anspruchvoraussetzungen nach Nr. 1 für die Gewährung des Mobilitätszuschlages erfüllen. |
| 2.1.2 | Die Dienststelle ist verpflichtet, als Auszahlungs- und Abrechnungsbeleg den "Vordruck zur Berechnung des Mobilitätszuschlages" (Berechnungsvordruck) zu verwenden. Wurde bereits ein Berechnungsvordruck eingereicht, kann bei unveränderten Ansprüchen in den folgenden Quartalen der "Sammelvordruck zur Meldung unveränderter Zahlungen von Mobilitätszuschlag" (Sammelvordruck) verwendet werden. Die Vordrucke (Muster siehe Seiten fünf bis acht) sind bei Bedarf selbst zu erstellen. |
| 2.1.3 | Der/die Zivildienstbeauftragte und der Dienstleistende unterschreiben beide den Berechnungsvordruck und erklären damit, dass die darin vorgenommenen Eintragungen richtig und vollständig und ihnen die auf der Vordruckrückseite abgedruckten Wichtigen Hinweise bekannt sind. Dabei überprüft der/die Zivildienstbeauftragte insbesondere die Entfernungsangaben zur kürzesten Straßen- und/oder Fährverbindung. |
| 2.2 | Auszahlung an die Dienstleistenden Die Dienststelle zahlt den Mobilitätszuschlag zusammen mit dem Sold (vgl. Abschnitt F 3 Nr. 3 und F 4 I Nr. 2) für den jeweils laufenden Monat aus. Ein Verzicht auf die Zahlung ist unzulässig. |
| 2.3 | Erstattung an die Dienststellen |
| 2.3.1 | Am Ende eines Quartals teilen die Dienststellen dem Bundesamt mit dem Originaldes Berechnungsvordrucks bzw. des Sammelvordrucks (vgl. Nrn. 2.1.2 und 2.1.3) die den Dienstleistenden gezahlten Mobilitätszuschläge mit. Den Dienststellen wird empfohlen, eine Mehrfertigung des Vordrucks für die eigene Abrechnungskontrolle aufzubewahren. |
| 2.3.2 | Das Bundesamt nimmt einen Abgleich der für die betroffenen Dienstleistenden gespeicherten Daten mit den Eintragungen im Berechnungsvordruck bzw. im Sammelvordruck vor. Bei Bestätigung der Anspruchsvoraussetzungen erhalten die Dienststellen die verauslagten Beträge im Rahmen der vierteljährlichen Kostenabrechnung erstattet (vgl. Abschnitt F 2). |
| 2.4 | Zahlungsvorbehalt |
| 2.4.1 | Die Dienstleistenden und die Dienststellen sind verpflichtet, alle Änderungen in den dienstlichen und/oder persönlichen Verhältnissen zu melden bzw. zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Gewährung des Mobilitätszuschlages haben oder haben könnten. |
| 2.4.2 | Das Bundesamt erstattet der Dienststelle keine zu Unrecht gezahlten Mobilitätszuschläge. Überzahlungen müssen von der Dienststelle vom Dienstleistenden zurückgefordert werden (vgl. Abschnitt F 3 Nr. 3.3). Soweit der Dienstleistende noch Anspruch auf Geld- und Sachbezüge hat, ist ein Ausgleich damit zulässig. |