G 1

Grundsätze zur Tauglichkeit, Heilfürsorge und Versorgung

1 Heranziehung und Einsatz

Diese richten sich im Zivildienst u.a. nach dem Tauglichkeitsgrad der Zivildienstpflichtigen.

Die Feststellung der Tauglichkeit obliegt - soweit nicht Feststellungen bei der Wehrerfassung oder der Bundeswehr unangefochten weiter Gültigkeit haben - dem Bundesamt (Ärztlicher Dienst).


2 Mitwirkungspflicht der Dienstleistenden

Die Dienstleistenden sind verpflichtet, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um ihre Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Sie dürfen diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen (vgl. § 40 Abs. 1 ZDG).

Ärztliche Untersuchungen und Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit haben sie zu dulden, soweit das Gesetz dies vorschreibt (vgl. §§ 39, 40 ZDG).


3 Art und Dauer des Anspruchs auf Heilfürsorge

Dienstleistende erhalten, solange sie Anspruch auf Geld- und Sachbezüge haben, Heilfürsorge wie die Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (vgl. § 35 Abs. 1 ZDG). Heilfürsorge erhält nur der Dienstleistende selbst. Der Anspruch auf Heilfürsorge beginnt mit dem Diensteintrittstag und endet mit dem Tag, mit dem der Zivildienst beendet wird.

Der Anspruch auf Heilfürsorge entfällt für den Zeitraum des Urlaubs ohne Geld- und Sachbezüge sowie für Zeiten der schuldhaften Abwesenheit oder Zeiten der schuldhaften Dienstverweigerung. Das gleiche gilt während des Zivildienstes in Zeiten, in denen die Vollziehung des Einberufungsbescheids ausgesetzt ist, für Zeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest sowie einer Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist (vgl. § 24 Abs. 4 ZDG).

Der Anspruch auf Heilfürsorge entfällt nicht für die Dauer einer Elternzeit.

Fragen zur Vermeidung von Krankheitsrisiken im Zusammenhang mit Versicherungsangelegenheiten Zivildienstpflichtiger, die sich auf Zeiten vor, während und nach Beendigung des Zivildienstes beziehen, z.B. Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung, Familienhilfe für Angehörige versicherter Zivildienstleistender während der Ableistung des Zivildienstes durch gesetzliche und landwirtschaftliche Krankenkassen oder Ersatzkassen, werden ebenso wie die Unterhaltssicherung in dem "Merkheft für die soziale Sicherheit der Zivildienstleistenden und ihrer Familienangehörigen" behandelt (vgl. Abschnitt F 14).


4 Eigentumsvorbehalt des Bundes bei Heilmitteln

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gehen die auch weiterhin benötigten Hilfsmittel, Sehhilfen u.ä. in das Eigentum des Zivildienstpflichtigen über. Ist aber bei der Entlassung des Dienstpflichtigen eine erneute Heranziehung zur Ableistung einer Restdienstzeit absehbar, so verbleiben die erhaltenen Hilfsmittel im Eigentum des Bundes und sind zur erneuten Dienstleistung mitzubringen. Dies gilt insbesondere bei Zivildienst in Abschnitten, aber auch, wenn das Wehrdienstverhältnis in ein Zivildienstverhältnis umgewandelt wurde.


5 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen während des Zivildienstes sowie Heilbehandlung und Versorgung nach Beendigung des Zivildienstes

Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Dienstleistende wegen der Folgen einer Zivildienstbeschädigung für die Dauer der Dienstzeit einen Ausgleich nach § 50 ZDG (vgl. Abschnitt G 12); zuständig ist das Bundesamt -Referat I 4-.

Nach Beendigung des Zivildienstes haben ehemalige Zivildienstleistende bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen Anspruch auf Versorgung, Heilbehandlung und Versorgungskrankengeld nach den §§ 47 bis 49 und 51 ZDG.; Anträge werden von dem für den Wohnsitz des ehemaligen Dienstleistenden zuständigen Versorgungsamt bearbeitet.


6 Rückforderungen

Bei unberechtigt erhaltenen Heilfürsorgeleistungen müssen Dienstleistende mit Rückforderungen rechnen.

Regressansprüche können sich auch gegen Dienststellen richten, wenn diese schuldhaft Behandlungsausweise, Berechtigungsscheine für Sehhilfen u.ä. an unberechtigte Personen oder Dienstleistende trotz des Wegfalls des Anspruchs auf Heilfürsorgeleistungen ausgehändigt haben oder nicht mehr gültige Vordrucke bzw. keine Original-Vordrucke verwenden.