G 10

Heilfürsorge bei dienstlichem Einsatz im Ausland

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Allgemeines

Der dienstliche Einsatz von Dienstleistenden im Ausland ist grundsätzlich nicht zulässig.

Beabsichtigt die Dienststelle jedoch aufgrund pauschaler Genehmigung durch das Bundesamt den Einsatz von Dienstleistenden z.B. im grenzüberschreitenden Verkehr oder beabsichtigt sie nach erteilter Einzelgenehmigung durch das Bundesamt, den Dienstleistenden vorübergehend im Ausland dienstlich einzusetzen, so hat die Dienststelle vorher für diesen Dienstleistenden zusätzliche Versicherungen abzuschließen, damit zusätzliche Kosten, die durch den Auslandseinsatz entstehen können, vom Bund abgewendet werden.

Die Voraussetzungen der Genehmigung sind in Abschnitt D 2 Nr. 1.3.3 geregelt. Hierbei ist insbesondere D 2 Nr. 1.3.3.2 -Versicherungsschutz- zu beachten. Die Dienststelle muss sich - unabhängig von der endgültigen Kostenträgerschaft - bereit erklären, für entstehende Heilbehandlungskosten jeder Art, für Krankenrücktransportkosten, Bergungskosten sowie eventuelle Schadensersatzleistungen in Vorlage zu treten.


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Kostenbeteiligung

Auch für die Fälle des dienstlichen Einsatz eines Dienstleistenden im Ausland gibt es keinen Auslandskrankenschein.

Soweit bei Erkrankungen und Unfällen aus Anlass eines Auslandseinsatzes die Behandlung des Dienstleistenden im Ausland erforderlich ist, werden die dadurch entstandenen Kosten in der Höhe zu Lasten der Heilfürsorge übernommen und auf Antrag erstattet, wie sie bei gleicher Erkrankung des Dienstleistenden am Dienstort entstanden wären. Der Differenzbetrag zu den tatsächlichen Gesamtkosten muss von der zusätzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden.

Krankenrücktransportkosten werden vom Bundesamt zu Lasten der Heilfürsorge überhaupt nicht übernommen, so dass die abzuschließende Versicherung die Gesamtkosten eines erforderlichen Rücktransportes des erkrankten Dienstleistenden an den Dienstort oder Familienwohnort abzudecken hat.

Auf Antrag des Dienstleistenden oder des Leistungserbringers (z.B. Krankenhaus, Arzt) hat die Dienststelle die Kostenrechnungen für die erbrachten Heilmaßnahmen im Wege der Vorleistung zu begleichen.

Im Falle der Vorleistung wird der Dienststelle auf Antrag vom Bundesamt der Betrag erstattet, den das Bundesamt im Falle der Erkrankung oder eines Unfalls während eines Auslandsurlaubs an den Dienstleistenden zu erstatten verpflichtet gewesen wäre.

Im Falle einer Vorleistung durch die Dienststelle hat diese anstelle des Dienstleistenden dafür zu sorgen, dass dem Erstattungsantrag an das Bundesamt möglichst weitgehend nach Einzelleistungen spezifizierte Rechnungen (Originale) beigefügt werden; vergleiche im übrigen Nummer 2.3 im Abschnitt G 9 II. Da die Amtssprache deutsch ist, kann das Bundesamt in besonderen Einzelfällen auf Kosten des Antragstellers die Vorlage von Übersetzungen (der Rechnungen und Kostenbelege) verlangen.

In allen Zweifelsfällen ist vor dem Auslandseinsatz das jeweilige Betreuungsreferat und/oder das Heilfürsorgereferat des Bundesamtes um Auskunft zu bitten.