G 11

Unfälle

(Verfahrensweise bei Unfallereignissen)

1

Allgemeines

Bei Unfällen sind Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen festzustellen oder feststellen zu lassen; ggf. ist die Polizei zu verständigen.

Schuldanerkenntnisse dürfen nicht abgegeben werden.


2

Melde- und Hinweispflichten

Begibt sich ein Zivildienstleistenden wegen eines Unfalls in ärztliche Behandlung, so ist er verpflichtet, den erstbehandelnden Arzt durch Vorzeigen seines Dienstausweises auf das bestehende Zivildienstverhältnis hinzuweisen und dem Arzt einen Krankenschein des Bundesamtes für den Zivildienst auszuhändigen oder innerhalb von 4 Wochen nachzureichen. Er soll nach Möglichkeit den erstbehandelnden Arzt darauf hinweisen, dass keine Unfallanzeige an eine Berufsgenossenschaft abzusenden ist, da während des Zivildienstes evtl. Rechtsbeziehungen zu einer Berufsgenossenschaft grundsätzlich ruhen.

Der Zivildienstleistende ist ferner verpflichtet, jeden Unfall oder jede unfallbedingte Erkrankung - auch wenn es sich um einen Privatunfall handelt - dem BAZ unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt auf dem Dienstweg über die Beschäftigungsstelle durch eine Unfall-Anzeige (vgl. unter 4).


3

Krankentransport

Über einen evtl. erforderlichen Krankentransport ist eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung zu erbitten und dem Bundesamt zu übersenden.


4

Unfall-Anzeige

Unabhängig von der Verpflichtung des Zivildienstleistenden ist auch die Dienststelle dafür verantwortlich, daß bei jedem Privat-oder Dienstunfall eines Zivildienstleistenden, der ihr zur Kenntnis gelangt, eine Unfall-Anzeige erstellt wird (vgl. Anlage 1).

Sie hat die Unfall-Anzeige unter Anhörung des Zivildienstleistenden auszufüllen und dabei alle geforderten Angaben vollständig und gewissenhaft einzutragen, unterschriftlich zu bestätigen und von dem Zivildienstleistenden mitunterzeichnen zu lassen.

Die Mitwirkung der Dienststelle bei der Erstellung der Unfall-Anzeige entfällt unbeschadet des Absatzes 4, wenn der Zivildienstleistende bereits aus dem Zivildienst entlassen ist oder wenn der Zivildienstleistende darauf besteht (z.B. unter Hinweis auf den Schutz der Personaldaten), die Unfall-Anzeige selbst auszufüllen und dem BAZ unmittelbar zu übersenden.

Jeweils eine Ausfertigung der Unfall-Anzeige ist für die Dienststelle und den Zivildienstleistenden bestimmt.

Kann die Dienststelle den Zivildienstleistenden zum Unfallhergang nicht befragen, etwa weil dieser sich wegen der unfallbedingten schweren Erkrankung nicht am Dienstort aufhält oder bereits aus dem Zivildienst entlassen worden ist, so hat sie den ihr bekannten Sachverhalt dem BAZ auf der Unfallanzeige mitzuteilen. Dabei ist anzugeben, weshalb der Zivildienstleistende nicht befragt werden konnte.

Die Unfall-Anzeige ist dem BAZ in zweifacher Ausfertigung unverzüglich zu übersenden.


5

Zivildienstbeschädigung

Wenn es sich bei dem Unfall um eine Zivildienstbeschädigung im Sinne der §§ 47, 47a ZDG handeln könnte, ist außerdem gem. Abschnitt G 12 zu verfahren.

Die Unfall-Anzeige nach Nr. 4 ist ferner bei angenommenen nicht unfallbedingten Zivildienstbeschädigungen zusätzlich zu dem ZDB-Blatt nach Abschnitt G 12 zu erstellen. In diesem Fall reicht jedoch die Beantwortung der Fragen 1.,2.,5.,6. und 7. in der Unfall-Anzeige.