G 12

Zivildienstbeschädigung und Versorgung, Verfahrenshinweise

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Allgemeines

Was unter einer Zivildienstbeschädigung (ZDB) zu verstehen ist, wird im einzelnen in § 47 ZDG ausführlich erläutert. Danach ist die Anerkennung einer durch den Zivildienst erlittenen gesundheitlichen Schädigung als ZDB davon abhängig, ob es wahrscheinlich ist, dass diese Schädigung durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Darüber hinaus kann sie aber auch bei bestimmten Wegeunfällen, bei der Teilnahme des Zivildienstleistenden an dienstlichen Veranstaltungen oder bei einem Angriff auf den Zivildienstleistenden wegen seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst eingetreten sein (vgl. auch § 47 Abs. 3 Nr. 3ff. ZDG). In allen Fällen, in denen auch nur die Möglichkeit einer Zivildienstbeschädigung besteht, sind der Zivildienstleistende und die Dienststelle verpflichtet, hiervon unverzüglich das BAZ durch Übersendung des ZDB-Blattes (Nummer 2) und der Unfall-Anzeige zu unterrichten.

Von der Dienststelle ist neben dem ZDB-Blatt eine Unfall-Anzeige in Kurzform auch dann auszufüllen und dem BAZ vorzulegen, wenn ein Zivildienstleistender eine nichtunfallbedingte Gesundheitsstörung erlitten hat und der Verdacht besteht, daß eine ZDB vorliegen könnte. Auch ein geringfügiger Verdacht begründet die Vorlagepflicht.


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Zivildienstbeschädigungsblatt (ZDB-Blatt)

Das ZDB-Blatt (Anlage 1) ist in dreifacher Ausfertigung anzulegen. Dabei ist im Zusammenwirken mit dem betroffenen Zivildienstleistenden und etwaigen Zeugen für eine ausführliche und gewissenhafte Ausfüllung des Vordrucks und die vollständige Beantwortung aller darin gestellten Fragen zu sorgen.

Die Unfall- bzw. Erkrankungsumstände und die Zeugenaussagen sind in einer Weise aufzunehmen, daß damit ein für die Klärung des ursächlichen Zusammenhangs (s.o.) verwertbarer Beitrag geleistet wird. Dazu ist insbesondere darauf einzugehen, ob und ggf. bei welcher näher zu bezeichnenden dienstlichen Verrichtung der Unfall bzw. die Erkrankung eingetreten ist oder sein könnte (Position A 6 a und b im ZDB-Blatt).

Bei Ermittlungen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft sind - soweit feststellbar - deren Anschrift und Aktenzeichen anzugeben.

Anschließend ist das ZDB-Blatt mit der Stellungnahme des erstbehandelnden Arztes dem BAZ (Ärztlicher Dienst) zur Prüfung zuzuleiten. In Zweifelsfällen veranlasst der Ärztliche Dienst im BAZ eine Zusatzuntersuchung durch den B-Arzt (ZDB-Untersuchung).

Der Zivildienstleistende sollte unbedingt eine Entlassungsuntersuchung (§ 39 ZDG) beantragen, wenn der Verdacht besteht, dass er eine Zivildienstbeschädigung erlitten haben könnte.


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Ausgleich für die Zeit während des Zivildienstes

Während des Zivildienstes sind Anträge auf Anerkennung einer ZDB an das BAZ zu richten. Sofern ein Anspruch besteht, erhält der Zivildienstleistende bis zur Beendigung des Zivildienstverhältnisses einen Ausgleich nach § 50 ZDG (Versorgungsrente).


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Versorgung nach dem Zivildienstende

Für die Zeit nach dem Zivildienstende sind Anträge auf Anerkennung einer ZDB und Gewährung von Versorgung in jedem Fall - ggf. zusätzlich zu Nr. 3 - bei dem für den Hauptwohnsitz des ehemaligen Zivildienstleistenden zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Die Antragstellung ist Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses gestellt, so beginnt die Versorgung mit dem Tag, der auf die Beendigung folgt. Wird der Antrag nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses gestellt, so beginnt die Versorgung frühestens mit dem Antragsmonat.

Die Zahlung einer eventuellen Versorgungsrente und die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Heilbehandlung) erfolgt durch das zuständige Versorgungsamt.


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Heilbehandlung nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst

Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach § 48 ZDG wegen einer Gesundheitsstörung, die keine Zivildienstbeschädigung, jedoch bei Beendigung des Zivildienstverhältnisses heibehandlungsbedürftig ist, Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn die Heilbehandlung nicht anderweitig sichergestellt werden kann, z.B. wenn kein Anspruch gegen einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.