Besondere Erkrankungen und Todesfall
Geistige oder seelischen Störungen
Werden bei einem Dienstleistenden auffällige geistige oder seelische Störungen (z.B. depressive Zustände, Alkohol- und Rauschmittelmißbrauch, Selbsttötungsabsichten o.ä.) schwere Gesundheitsstörungen und lebensbedrohliche Erkrankungen (zum Verhalten bei "besonderen Vorkommnissen" und Todesfällen vgl. C 3 Nr. 5 und F 3 Nr. 4) bekannt oder beobachtet, ist die Dienststelle verpflichtet: |
| sofort |
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| Die Dienstfähigkeit des Dienstleistenden ist -nach vorheriger Absprache (ggf. telefonisch) mit dem Bundesamt- anschließend durch den Beauftragten Arzt zu überprüfen. |