G 13

Besondere Erkrankungen und Todesfall

Geistige oder seelischen Störungen

Werden bei einem Dienstleistenden auffällige geistige oder seelische Störungen (z.B. depressive Zustände, Alkohol- und Rauschmittelmißbrauch, Selbsttötungsabsichten o.ä.) schwere Gesundheitsstörungen und lebensbedrohliche Erkrankungen (zum Verhalten bei "besonderen Vorkommnissen" und Todesfällen vgl. C 3 Nr. 5 und F 3 Nr. 4) bekannt oder beobachtet, ist die Dienststelle verpflichtet:

sofort

  • dem Dienstleistenden die medizinisch notwendige und erforderliche ärztliche Hilfestellung durch einen behandelnden Arzt zu gewähren,
  • die nächsten Angehörigen zu informieren und über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen sowie
  • das Bundesamt telefonisch oder per Telefax zu benachrichtigen.

Die Dienstfähigkeit des Dienstleistenden ist -nach vorheriger Absprache (ggf. telefonisch) mit dem Bundesamt- anschließend durch den Beauftragten Arzt zu überprüfen.