G 2

Tauglichkeitsuntersuchungen

1

Allgemeines

Durch die Tauglichkeitsuntersuchungen wird festgestellt, ob bzw. wie ein Zivildienstpflichtiger im Dienst eingesetzt werden darf.


1.1

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlagen sind insbesondere die §§ 7, 39 und 47 des Zivildienstgesetzes (ZDG) sowie die Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Dienstantritt von Wehrpflichtigen (ZDv 46/1).


1.2

Untersuchungsberechtigung

Nur eine "Beauftragte Ärztin" / ein "Beauftragter Arzt" (B-Arzt) darf Tauglichkeitsuntersuchungen durchführen. B-Ärzte können zusätzlich Untersuchungen bei Fachärzten veranlassen.


1.3

Untersuchungsarten

Während des Zivildienstes wird nach folgenden Untersuchungsarten unterschieden:

  • Einstellungsuntersuchung

  • Dienstfähigkeitsuntersuchung

  • Vertrauensärztliche Untersuchung

  • Entlassungsuntersuchung


1.4

Untersuchungspflicht

Der Zivildienstleistende hat sich zu allen angeordneten Untersuchungen zum vereinbarten Termin pünktlich vorzustellen. Dienstliche und private Belange haben dabei zurückzustehen.

In ganz besonderen Verhinderungsfällen muss der Zivildienstleistende das Bundesamt und seine Dienststelle sowie den zur Untersuchung benannten oder auffordernden Arzt über die Hinderungsgründe rechtzeitig benachrichtigen.

Handelt es sich um gesundheitliche Gründe, sind diese durch ärztliche Atteste, Krankheitsberichte oder Einzelbefunde zu belegen. Eine Erkrankung befreit nur dann von der Einhaltung des Untersuchungstermins, wenn der Zivildienstleistende nachweislich reiseunfähig ist. Bei Wegfall der Reiseunfähigkeit hat sich der Zivildienstleistende, wenn er zwischenzeitlich keine andere Nachricht erhalten hat, sofort bei seiner Dienststelle zu melden und dafür zu sorgen, dass die vorgesehene Untersuchung unverzüglich nachgeholt wird.

Kommt ein Zivildienstleistender einer angeordneten Untersuchung unentschuldigt nicht nach, begeht er ein Dienstvergehen. Dies kann zu einem Disziplinarverfahren führen.


1.5

Gesundheitliche Unterlagen und besondere Pflichten

Zu jeder Untersuchung hat der Zivildienstleistende ggf. seine Brille und alle in seinen Händen befindlichen gesundheitlichen Unterlagen mitzunehmen und dem Arzt ohne besondere Aufforderung vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere auch Impfausweis, Röntgenpass, Brillenpass (vgl. Abschnitt G 3) und ggf. Berichte der behandelnden Ärzte. Er ist ferner verpflichtet, dem untersuchenden Arzt keine gesundheitlichen Störungen oder Behandlungen zu verschweigen und seine Angaben durch seine Unterschrift zu bestätigen. Auf die Duldungspflicht der Untersuchung einschließlich von Röntgenaufnahmen und Blutentnahmen im Sinne des § 39 ZDG wird hingewiesen.


1.6

Reisekosten

Reisekosten, die dem Dienstleistenden anlässlich der Wahrnehmung eines Untersuchungstermins entstehen, sind von der Dienststelle zu tragen (vgl. F 2 I Nr. 2.3 und F 11 Nr. 4).


2

Einstellungsuntersuchung

Bei der Einstellungsuntersuchung wird die Tauglichkeit und Verwendbarkeit überprüft.

Die Einstellungsuntersuchung muss bei jedem Zivildienstleistenden erfolgen.


2.1

Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung

Die Einstellungsuntersuchung soll innerhalb von vier Tagen nach Dienstbeginn erfolgen und vor der Abordnung zum Einführungsdienst abgeschlossen sein.

Die Dienststelle sollte deshalb den Termin für die Einstellungsuntersuchung bereits vor Dienstbeginn absprechen. Die Dienststelle darf den Untersuchungstermin nur mit den B-Ärzten und für einen Zeitpunkt nach Dienstbeginn vereinbaren. Die Zivildienststelle ist für die rechtzeitige und korrekte Terminvereinbarung und Überwachung der Durchführung der Einstellungsuntersuchung verantwortlich.


2.2

Einstellungsuntersuchung und Lehrgang

Kann in Ausnahmefällen die Einstellungsuntersuchung nicht mehr vor Beginn eines mehrwöchigen Einführungsdienstes durchgeführt werden (z. B. der Lehrgang beginnt am Tag der Dienstaufnahme), muss der Zivildienstleistende unmittelbar nach Lehrgangsbeginn am Lehrgangsort durch den dort zuständigen B-Arzt untersucht werden. Die Verantwortung für die Veranlassung der Einstellungsuntersu-chung geht für diesen Fall auf den Lehrgangsveranstalter über. Deshalb gibt die Dienststelle die vorliegenden Unterlagen bzw. Blankoformulare dem Zivildienstleistenden zur Aushändigung an den Lehrgangsveranstalter mit.

Ist die Einstellungsuntersuchung zum Zeitpunkt der Abordnung zum Einführungsdienst noch nicht abgeschlossen (z.B. wegen Hinzuziehung von Fachärzten), soll die Dienststelle mit diesem Hinweis bei der abordnenden Stelle die Verschiebung des Abordnungstermins beantragen.


2.3

Einstellungsuntersuchung und Umwandlung

Die Einstellungsuntersuchung ist auch bei Umwandlung eines Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis erforderlich, selbst dann, wenn die Entlassungsuntersuchung bei der Bundeswehr erst wenige Tage zurückliegt.


2.4

Verfahren zur Einstellungsuntersuchung

Für die Durchführung der Einstellungsuntersuchung durch den B-Arzt erhält die Dienststelle zusammen mit den Einberufungsunterlagen die "Dienstliche Anordnung zur Wahrnehmung einer Einstellungsuntersuchung, das Zivildienstärztliche Gutachten und die Gutachtenabrechnung über eine Einstellungsuntersuchung". Liegen der Dienststelle zum Zeitpunkt des vereinbarten Untersuchungstermins die Unterlagen noch nicht vor, bekommt sie auf Anforderung eine Ersatzausfertigung der Dienstlichen Anordnung zur Wahrnehmung einer Einstellungsuntersuchung von ihrer Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe. "Zivildienstärztliche Gutachten und Gutachtenabrechnung" liegen bei den B-Ärzten als Blanko-Vordrucke vor.

Die Zivildienststelle füllt den Vordruck "Dienstliche Anordnung zur Wahrnehmung einer Einstellungsuntersuchung" aus und gibt den Inhalt dem Zivildienstleistenden zur Kenntnis. Die Unterlagen werden von dem Zivildienstleistenden zur Untersuchung mitgenommen und dem B-Arzt vorgelegt.

Der B-Arzt bescheinigt die Wahrnehmung des Termins auf dem Vordruck "Dienstliche Anordnung zur Wahrnehmung einer Einstellungsuntersuchung". Diesen gibt der Zivildienstleistende anschließend sofort bei seiner Zivildienststelle wieder ab.

Die Dienststelle leitet die "Dienstliche Anordnung zur Wahrnehmung einer Einstellungsuntersuchung" unverzüglich über die Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe an das Bundesamt zurück. Ist der Untersuchungstag durch den B-Arzt nicht eingetragen worden, muss das Datum unbedingt von der Dienststelle nachgetragen werden, da andernfalls automatisch ein aufwendiges Mahnverfahren ausgelöst wird.

Das Ergebnis der Untersuchung hat für die Dienststelle und den Zivildienstleistenden Gültigkeit, solange keine andere Entscheidung durch das Bundesamt getroffen wird. Im Übrigen siehe unter 8. Bei Vorliegen besonderer Gründe oder verzögertem Untersuchungsabschluss sendet der B-Arzt die Mitteilung direkt an die Dienststelle. In diesen Fällen und bei versäumter Unterschriftsleistung ist die Dienststelle verpflichtet, dem Zivildienstleistenden das Untersuchungsergebnis bekannt zu geben und dafür zu sorgen, dass der Zivildienstleistende die Mitteilung unterschreibt. Weigert sich der Zivildienstleistende, die Mitteilung zu unterschreiben, fertigt die Dienststelle hierüber auf der Mitteilung einen Vermerk. Der Vordruck wird dann in die Dienststellenakte abgeheftet.

Die Aushändigung und der Rücklauf der Unterlagen für die Einstellungsuntersuchung und das Datum der Einstellungsuntersuchung werden von der Dienststelle in der "Checkliste" (Rückseite der Dienstantrittsanzeige) vermerkt.


3

Dienstfähigkeitsuntersuchung

Ergeben sich während der Dienstzeit Anhaltspunkte für eine dauernde oder vorübergehende Dienstunfähigkeit des Zivildienstleistenden oder glaubt dieser, aus gesundheitlichen Gründen seinen Dienst nicht wie vorgesehen leisten zu können, ist beim Bundesamt eine Dienstfähigkeitsuntersuchung zu beantragen. Auch zur Klärung von Versorgungsansprüchen (vgl. G 12) kann die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung notwendig werden. Eine Dienstfähigkeitsuntersuchung kann nur durch den Ärztlichen Dienst im Bundesamt bzw. durch die Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer vor Ort (siehe Voraussetzungen nach 3.2) angeordnet werden.


3.1

Antrag

Anträge auf Durchführung einer Dienstfähigkeitsuntersuchung können von der Zivildienststelle, dem Zivildienstleistenden und den Regionalbetreuerinnen/Regionalbetreuern beim Ärztlichen Dienst des Bundesamtes gestellt werden. Dem Antrag sind eine detaillierte Begründung und vorhandene ärztliche Unterlagen sowie ggf. eine Auflistung von ärztlich attestierten Fehltagen beizufügen.


3.2

Einleitung durch die Regionalbetreuerinnen/Regionalbetreuer

Erscheint eine kurzfristige Überprüfung der Tauglichkeit wegen schwerwiegender körperlicher oder seelischer Erkrankungen angezeigt, können die Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer einen Dienstleistenden dem zuständigen B-Arzt zur Durchführung einer Dienstfähigkeitsuntersuchung vorstellen.

Die Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer müssen:

  • den Sachverhalt, der die Zivildienstfähigkeit in Frage stellt, selbst überprüfen und ggf. bei dem Zivildienstleistenden und bei der Dienststelle nachfragen,

  • in dem Untersuchungsauftrag an den B-Arzt die Notwendigkeit der Dienstfähigkeitsuntersuchung begründen und ausführlich die Sachverhalte darlegen, die zu Zweifeln an der Zivildienstfähigkeit geführt haben, ferner gleichzeitig das Bundesamt -Referat I 2- hierüber informieren,

  • die Durchführung der Dienstfähigkeitsuntersuchung einschließlich erforderlicher Zusatzuntersuchungen überwachen.


4

Vertrauensärztliche Untersuchung

Nur der Ärztliche Dienst kann diese Untersuchung anordnen. Ergeben sich Zweifel am Umfang oder der Dauer der vom behandelnden Arzt/von den behandelnden Ärzten attestierten Dienstunfähigkeit, kann zur Überprüfung eine Vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.

Der Antrag auf eine Vertrauensärztliche Untersuchung ist von der Dienststelle ausführlich zu begründen und mit entsprechenden Unterlagen z.B. per Fax (0221 3673-1660) an das Bundesamt zu senden.

Gründe für eine Vertrauensärztliche Untersuchung können beispielsweise bei wiederholtem Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Kriterien gegeben sein:

  • Kurzzeitige Erkrankung im Zusammenhang mit Wochenende oder Dienst am Wochenende,

  • Kurzzeitige Erkrankung im Zusammenhang mit persönlichen Aktivitäten oder Anlässen,

  • Krankschreibung im Zusammenhang mit Reaktionen des Dienstleistenden auf Ablehnung von Anträgen,

  • Krankschreibung durch häufig wechselnde Ärzte.

Ordnet der Ärztliche Dienst eine Vertrauensärztliche Untersuchung an, ermächtigt dieser damit die Dienststelle, bei jeder künftigen Dienstunfähigkeit den Dienstleistenden dem B-Arzt vorzustellen. Der B-Arzt bestätigt die attestierte Dienstunfähigkeit, ändert sie ab oder hebt sie auf, indem er eine eingeschränkte oder gar volle Einsatzfähigkeit des Dienstleistenden feststellt. Der B-Arzt informiert die Dienststelle über das Untersuchungsergebnis, wodurch die Einsatzfähigkeit zeitnah kontrolliert werden kann.


5

Entlassungsuntersuchung

Bei einer Entlassungsuntersuchung wird festgestellt, ob und wie sich der Gesundheitszustand des Zivildienstleistenden seit der Einstellungsuntersuchung verändert hat. Das Untersuchungsergebnis dient u. a. der Beurteilung, ob eine Zivildienstbeschädigung nach § 47 ZDG wahrscheinlich ist.

Sie wird durchgeführt, wenn Anhaltspunkte für eine Zivildienstbeschädigung bestehen oder der Zivildienstleistende eine Untersuchung wünscht. Eine besondere Begründung ist nicht notwendig. Der Antrag ist an die Zivildienststelle zu richten.

Die Dienststelle klärt rechtzeitig vor dem Ausscheiden eines Zivildienstleistenden, insbesondere vor Antritt eines Urlaubs oder Rückkehr zur Dienststelle ab, ob Hinweise für eine Zivildienstbeschädigung vorliegen oder eine Entlassungsuntersuchung gewünscht wird. Ein entsprechender Vermerk ist in der Checkliste (Rückseite der Dienstantrittsanzeige) aufzunehmen.

Die Zivildienststelle vereinbart ausschließlich mit einem B-Arzt einen Untersuchungstermin für die Entlassungsuntersuchung. Der Untersuchungstermin muss vor dem Dienstende liegen.

Eine Untersuchung nach Dienstende oder bei einem Arzt, der nicht B-Arzt ist, kann nicht anerkannt werden. Die Kosten müssen von der Zivildienststelle getragen werden. Dies gilt auch für mögliche Zusatzuntersuchungen.


6

Zusatzuntersuchung

Zu den amtlichen Untersuchungen zählen auch die ggf. erforderlichen Zusatzuntersuchungen durch Ärzte besonderer Fachrichtungen.

Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, sich einer vom B-Arzt angeordneten Zusatzuntersuchung umgehend zu unterziehen und seine Dienststelle hierüber zu informieren. Vereinbart der Zivildienstleistende den Untersuchungstermin beim Facharzt selbst und erhält einen Termin, der 10 Tage oder später nach der Untersuchung beim B-Arzt liegt, hat der Zivildienstleistende den B-Arzt und ggf. das Bundesamt darüber zu informieren, damit auf eine kurzfristige Terminplanung eingewirkt werden kann. Die Dienststelle achtet darauf, dass der Zivildienstleistende den anberaumten Termin für eine Zusatzuntersuchung wahrnimmt.


7

Zivildienstärztliches Gutachten

Die B-Ärzte sind vertraglich gehalten, alle Untersuchungen einschließlich der Tauglichkeitsbewertungen nach den "Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von Soldaten" - die auch für die Zivildienstpflichtigen maßgeblich sind - vorzunehmen und darüber ein zivildienstärztliches Gutachten auszustellen.


8

Einsatzfähigkeit und Verwendungsausschlüsse

Stellt der B-Arzt auf der Mitteilung über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung fest, dass der Zivildienstleistende vorübergehend oder auf Dauer nicht zivildienstfähig ist, gilt diese Beurteilung zunächst bis zum Eingang eines Bescheides des Bundesamtes. Bis dahin hat sich der Dienstleistende in der Regel in der Dienststelle aufzuhalten und gilt als dienstunfähig krank.

Bescheinigt der B-Arzt auf der Mitteilung, dass die Einsatzfähigkeit des Dienstleistenden an Verwendungsausschlüsse gebunden ist, hat die Dienststelle diese Verwendungsausschlüsse während der gesamten Dienstzeit des Zivildienstleistenden zu beachten. Nur wenn der Ärztliche Dienst im Bundesamt zu einer anderen Beurteilung kommt, werden Zivildienststelle und der Dienstleistende über die anderslautende Beurteilung informiert.

Die Zuweisung von Tätigkeiten an Dienstleistende mit eingeschränkter Verwendbarkeit ist an den Verwendungsausschlüssen und der körperlichen und geistigen Konstitution der betroffenen Dienstleistenden auszurichten. Ziel soll dabei sein, einen Aufgabenbereich zu bestimmen, der diese Voraussetzungen berücksichtigt, zugleich aber ein Verbleiben des Dienstleistenden in der bisherigen Beschäftigungsstelle ermöglicht.

Sollten sich Dienstleistende durch die von ihnen zu verrichtenden Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen überfordert fühlen, hat die Dienststelle mit dem für sie zuständigen B-Arzt oder ggf. mit den behandelnden Ärzten Verbindung aufzunehmen, um zu klären, ob die Tätigkeiten von dem Dienstleistenden ohne gesundheitliche Gefährdung verrichtet werden können. Dabei hat die Dienststelle darzulegen, um welche Tätigkeiten es sich hier im Einzelnen handelt und in welchem Umfang diese regelmäßig anfallen. Falls keine Klärung erreicht werden kann, ist der Sachverhalt dem Bundesamt mitzuteilen.


9

Geistige oder seelische Störungen

Werden bei einem Zivildienstleistenden auffällige geistige oder seelische Störungen (z. B. depressive Zustände, Alkohol- und Rauschmittelmissbrauch mit Hinweisen auf das Vorliegen einer Intoxikation, Selbsttötungsabsichten o. ä.), schwere Gesundheitsstörungen und lebensbedrohliche Erkrankungen (zum Verhalten bei "besonderen Vorkommnissen" und Todesfällen vgl. C 3 Nr. 5 und F 3 Nr. 4) bekannt oder beobachtet, ist die Dienststelle verpflichtet,

sofort

  • bei dem Zivildienstleistenden für die medizinisch notwendige und erforderliche ärztliche Hilfe durch einen behandelnden Arzt zu sorgen,

  • die nächsten Angehörigen zu informieren und diese über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen sowie

  • das Bundesamt telefonisch oder per Fax 0221 3673-1660 zu benachrichtigen.

Bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit erfolgt die Tauglichkeitsüberprüfung (siehe unter 3).