Gesundheitliche Vorbeuge- und Verhütungsmaßnahmen
| 1 | Allgemeines |
| 1.1 | Dienstleistende sind in Bezug auf gesundheitliche Vorbeuge- und Verhütungsmaßnahmen so zu stellen wie die sonstigen Mitarbeiter der Dienststellen. Der Dienstleistende ist entsprechend Anlage über die Vorbeuge- und Verhütungsmaßnahmen zu belehren; die Belehrung ist zur Personalhilfsakte zu nehmen. |
| 1.2 | Sind für die Beschäftigung der hauptamtlichen Mitarbeiter in Dienststellen oder Teilen von Dienststellen Vorbeuge- und Verhütungsmaßnahmen gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege "BGR 250/TRBA 250" (Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) in Verbindung mit "Risiko Virusinfektion" vorgeschrieben, gelten diese auch für die Dienstleistenden. Die Dienststelle darf einen Dienstleistenden nur dann in einem solchen Bereich einsetzen oder mit einer solchen Tätigkeit betrauen, wenn die vorgeschriebenen Vorbeuge- oder Schutzmaßnahmen durchgeführt wurden. |
| 1.3 | Zuständig für die Einhaltung dieser Maßnahmen ist die Dienststelle. Sie werden weder im Rahmen der Einstellungsuntersuchung durchgeführt noch vom Bundesamt veranlasst. |
| 1.4 | Lehnt der Dienstleistende trotz Belehrung die vorgeschriebenen Vorbeuge- oder Verhütungsmaßnahmen ab, hat die Dienststelle sich dies vom Dienstleistenden schriftlich bestätigen zu lassen und, soweit eine andere Verwendung nicht möglich ist, seine Versetzung zu beantragen. Ein Impfzwang wird nicht ausgeübt. |
| 1.5 | Die Dienststellen haben die Dienstleistenden in geeigneter Weise (z.B. Aushang) auf die Möglichkeiten hinzuweisen, sich durch die AIDS - Fachkraft des Gesundheitsamtes beraten zu lassen. Auf dem Hinweis hat die Dienststelle die Anschrift und Telefonnummer des zuständigen Gesundheitsamtes und der dortigen AIDS - Fachkraft zu vermerken. |
| 2 | Kostenträger |
| 2.1 | Die Kosten für die in Nr. 1.2 beschriebenen Maßnahmen, in der Regel die Kosten für aktiven Impfschutz gegen Hepatitis B wegen eines berufsbedingten erhöhten Infektionsrisikos, gehen zu Lasten der Dienststelle. Die Immunisierung gegen die beiden Infektionskrankheiten Hepatitis A und Hepatitis B und die Verwendung von kostengünstigem, geeignetem kombinierten Impfstoff ist zulässig. Dienstleistende können auch sofort gegen Hepatitis A und B mit kombinierten, kostengünstigeren Impfstoffen immunisiert werden; der Kostenanteil für den Hepatitis A-Impfstoff kann dann dem Bundesamt in Rechnung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für Dienstleistende, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Rettungsdiensten eingesetzt sind. |
| 2.2 | Für die nicht unter diese Regelung fallenden Dienstleistenden erfolgt die Schutzimpfung gegen Hepatitis A und Hepatitis B entsprechend den Impfempfehlungen der ständigen Impfkommission und wird als unentgeltliche Heilfürsorgeleistung gewährt, soweit dies tatsächlich erforderlich ist und ärztlicherseits verordnet wird. Grundlage dafür sind die auf Landesebene abgeschlossenen Impfvereinbarungen. Der Impfstoff ist von den Ärzten auf Kassenrezept zu verordnen. Diese Impfkosten sind mit dem Krankenschein über die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen abzurechnen. Die Pflicht zur Kostenübernahme durch das Bundesamt gilt nur für die Dauer des Zivildienstes. Wenn z.B. nicht die - für die vollständige Immunisierung erforderliche - dritte Impfung während der Ableistung des Zivildienstes erfolgen kann, erlischt die Kostentragungspflicht des Bundesamtes für diese Impfung. Dies gilt auch für den Impfstoff. Eine Bevorratung von Impfstoff ist unzulässig. Erfolgt diese zu Lasten der Heilfürsorge im Zivildienst für eine nach Ende des Zivildienstes anfallende Impfung, werden die Kosten vom Dienstleistenden zurückgefordert. Vom Bundesamt beauftragte Ärzte dürfen diese Schutzimpfungen nur dann vornehmen, wenn sie als niedergelassene Ärzte im Rahmen des "Vertrages über die ärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden" tätig werden und entsprechend abrechnen können. |
| 2.3 | Die Kosten für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und für freiwillige AIDS-Antikörper-Tests werden im Rahmen der Heilfürsorge vom Bundesamt übernommen und sind über den Krankenschein abzurechnen. Die für einen privaten Aufenthalt im Ausland während der Zivildienstzeit notwendigerweise anfallenden Kosten für erforderliche Impfungen werden ebenfalls im Rahmen der Heilfürsorge vom Bundesamt übernommen und sind über den Krankenschein abzurechnen. Können die Impfungen und Tests nur von Ärzten des Gesundheitsamtes vorgenommen werden, die nicht über Krankenschein abrechnen können, kann das Bundesamt dem Dienstleistenden die ihm hierdurch entstehenden Kosten erstatten. Hierzu genügt ein formloser Antrag. |
| 3 | Tetanusschutzimpfungen
Soweit nicht bereits ein hinreichender Impfschutz besteht, sind den Dienstleistenden bei der Einstellungsuntersuchung Tetanusschutzimpfungen nahe zu legen und ggf. durchzuführen. In diesen Fällen sind die von den B-Ärzten angeordneten Impf- und Nachimpftermine einzuhalten. Die Kosten hierfür werden vom Bundesamt übernommen. |
| 4 | Grippeschutzimpfungen
Es bestehen keine Bedenken, dass Dienstleistende - ohne vorherige Genehmigung durch das Bundesamt - an den ortsnah angebotenen betrieblichen oder durch das Gesundheitsamt durchgeführten jährlichen Grippeschutzimpfungen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass dem Bundesamt vom Veranstalter keine höheren Gebühren in Rechnung gestellt werden als den jeweiligen Allgemeinen Ortskrankenkassen. |
| 5 | Stuhl- und Urinuntersuchungen
Soweit sie nach dem Infektionsschutzgesetz und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zwingend vorgeschrieben sind (z.B. im Pflegedienst und Küchenbetrieb), fallen sie grundsätzlich nicht in den Bereich der Einstellungsuntersuchungen. Die Beachtung dieser Vorschriften obliegt ausschließlich den Dienststellen. In der Regel werden die Untersuchungen von staatlichen Untersuchungsstellen durchgeführt. Soweit dies nicht kostenlos geschieht, haben die Dienststellen die Untersuchungskosten zu tragen. |
| 6 | Blutgruppenbestimmungen
Im Rahmen der nach § 39 ZDG durchzuführenden Untersuchungen (vgl. Abschnitt G 2) werden keine Blutgruppenbestimmungen durchgeführt. Bestrebungen von Dienstleistenden, ihre Blutgruppen zu erfahren, sind jedoch zu fördern. Sie sind hierzu von den B-Ärzten oder Dienststellen an Krankenanstalten oder Blutspendezentralen zu verweisen. Die Kosten für die Bestimmungen werden, soweit sie nicht durch Blutspenden gedeckt sind, vom Bundesamt nicht übernommen. |
| 7 | Impfbuch
Zur Eintragung von Impfungen werden auf Anforderung der Dienstleistenden bei den Einstellungsuntersuchungen von den Beauftragten Ärzten des Bundesamtes Impfbücher zur Verfügung gestellt. |
| 8 | Röntgenpass
Nach § 28 Abs. 2 Röntgenverordnung sind über die Anwendung von Röntgenstrahlen Aufzeichnungen anzufertigen. Zur Eintragung der Röntgenuntersuchungen wird vom Bundesamt ein Röntgenpass zur Verfügung gestellt. Dienstleistende, die sich einer Röntgenuntersuchung unterziehen müssen und noch nicht im Besitz eines Röntgenpasses sind, erhalten den Röntgenpass vom B-Arzt. Verantwortlich für die Eintragungen sind die Dienstleistenden. Die Eintragung im Röntgenpass wird von dem Arzt vorgenommen, der die Röntgenuntersuchung durchgeführt hat. |