| Heilfürsorge |
| 1 | Allgemeines |
| Auf die Art und den Umfang der Heilfürsorge finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten (vgl. § 6 des Wehrsoldgesetzes). Heilfürsorgeleistungen werden somit durch das Bundesamt als Sachleistungen gewährt. Ausnahmen: Erstattungen in Zusammenhang mit Krankentransporten (vgl. Abschnitt G 6 Nr. 7) und Behandlungen im Ausland (vgl. Abschnitte G 9 und Abschnitt G 10).
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat durch Verträge und sonstige Abmachungen, z.B. mit der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, dem Deutschen Apothekenverein, dem Zentralverband der Augenoptiker sowie mit anderen Verbänden und Institutionen der medizinischen Versorgung sichergestellt, dass Dienstleistende bei Vorlage der entsprechenden Ausweise und Berechtigungsscheine (vgl. Nr. 2) die medizinisch erforderliche ärztliche und zahnärztliche Versorgung im Anspruchszeitraum (vgl. Abschnitt G 1 Nr. 3) kostenlos erhalten. Dies bedeutet: Dienstleistende bekommen ohne die in §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 39 Abs. 4, 40 Abs. 5, 60 Abs. 2 SGB V vorgesehenen Eigenanteile oder Zuzahlungen: |
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| Arzt- und Zahnarztrechnungen, Rechnungen von Krankenhäusern und Kliniken über ambulante oder stationäre Behandlung, Rezepte und andere Kostenrechnungen im Rahmen der Heilfürsorge für Dienstleistende dürfen in keinem Fall von den Dienststellen oder Dienstleistenden ganz oder teilweise (Abschlagszahlungen oder Eigenanteile) beglichen werden. Ausnahme: Rechnungen im Rahmen zahnärztlicher Mehrkostenvereinbarungen gehen zu Lasten des Dienstleistenden. |
| 2 | Ausweispflicht
Dienstleistende haben beim ersten Aufsuchen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und sonstigen Behandlungseinrichtungen, Apotheken, Augenoptikern, bei Aushändigung von Heil- und Hilfsmitteln und Inanspruchnahme von Heilfürsorgeleistungen, z.B. Bädern und Massagen, stets unter Vorlage des Dienstausweises auf das Bundesamt als Kostenträger hinzuweisen. Dies gilt auch - soweit möglich und zumutbar - bei Notfallbehandlungen. Dienstleistende haben ferner vor Beginn der ärztlichen Behandlung die Behandlungsausweise des Zivildienstes (Kranken- oder Überweisungsscheine bzw. Zahnbehandlungsscheine) zu übergeben. Überweisungen der Zahnärzte an Fachärzte (Kieferchirurgen, Kieferorthopäden) oder im Notfall erfolgen seit dem 01.01.97 schriftlich aber ansonsten formlos. Das Verfahren ist in Abschnitt G 6 Nr. 8 ausführlich beschrieben. Ist dies ausnahmsweise in dringenden Fällen nicht möglich, so können die Behandlungsausweise innerhalb von vier Wochen nachgereicht werden. Andernfalls sind die Behandler nach dem Vertragsarztrecht berechtigt, die Dienstleistenden als Privatpatienten anzusehen und diesen Privatrechnungen zu schicken. Aufgrund dieser Rechnungen können vom Bundesamt keine Erstattungen (auch nicht der sogenannte Kassensatz) vorgenommen werden. Für ärztliche Behandlungen ist dem Dienstleistenden durch die Dienststelle im Krankheitsfall je Quartal ein Krankenschein auszustellen. Weitere Krankenscheine können auf begründeten Antrag des Dienstleistenden hin von der Dienststelle ausgehändigt werden. Die Begründung ist in den Behandlungsnachweis gemäß Abschnitt G 5 Nr. 5 einzutragen. Siehe hierzu Abschnitt G 5 Nr. 2 (Behandlung durch Fachärzte und Krankenhausbehandlung) und Abschnitt G 9 I Nr. 2 (Heilfürsorgevordrucke für den Urlaub). Einen Zahnbehandlungsschein können die Dienststellen den Dienstleistenden je Quartal ausstellen (siehe jedoch Hinweise zur Ausstellung weiterer Zahnbehandlungsscheine in Abschnitt G 9 I Nr. 2 -Urlaub innerhalb der Bundesrepublik Deutschland- und Abschnitt G 6 Nr. 8 -zahnärztliche Notfallbehandlungen-). In begründeten sonstigen Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines weiteren Zahnbehandlungsscheines durch die Dienststellen möglich. Bei Erkrankungen während des Einführungsdienstes treten die Zivildienstschulen und in aller Regel auch die Schulungsstätten der Verbände der freien Wohlfahrtspflege an die Stelle der Dienststellen. Der Krankenschein und der Zahnbehandlungsschein sind auf die Dauer des Einführungsdienstes zu begrenzen (vgl. Abschnitt G 5 Nr. 5 Abs. 3). Anderen Leistungserbringern wie Augenoptikern, Apothekern, Masseuren, Krankenhäusern u.ä. haben Dienstleistende sofort bei Inanspruchnahme die Berechtigungspapiere (z.B. Berechtigungsschein für Brillen, ärztliche Verordnungen über Arzneien, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankenhauspflege) auszuhändigen. |
| 3 | Privatbehandlung und zivildienstärztliche Überwachung
Nehmen Dienstleistende die unentgeltliche Heilfürsorge des Bundes nicht in Anspruch und schließen statt dessen mit Ärzten, Zahnärzten, Ärzten in Krankenhäusern oder sonstigen Behandlern private Verträge ab, so können ihnen die Kosten, die durch diese privaten Behandlungen entstehen, weder ganz noch teilweise (z.B. der sogenannte Kassensatz) vom Bundesamt erstattet werden. Dienstleistende, die sich als Privatpatienten behandeln lassen oder als solche gelten, bleiben trotzdem im dienstlichen Interesse in zivildienstärztlicher bzw. vertragsärztlicher Überwachung. Sie sind daher verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamt (Ärztlicher Dienst) Bescheinigungen oder Befundberichte der behandelnden Ärzte beizubringen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der Heilfürsorge übernommen. Unabhängig hiervon kann der Ärztliche Dienst des Bundesamt ihm darüber hinaus erforderlich erscheinende diagnostische und andere ärztliche Maßnahmen treffen. |