G 5

Verfahren bei Erkrankungen

1 Allgemeine Verfahrenshinweise

Das Aufsuchen eines Arztes oder die Wahrnehmung von Heilbehandlung soll grundsätzlich in der Freizeit erfolgen. Während der Dienststunden bedarf dies der ausdrücklichen Dienstbefreiung. Dienstleistende haben vor Beginn der Behandlung durch Ärzte (nicht Heilpraktiker) oder Zahnärzte in der Praxis vorzulegen:


1.1 den Dienstausweis

1.2 den Krankenschein (Anlage 1) bzw. den Zahnbehandlungsschein (Anlage 2); eine Krankenversicherungskarte (Chip-Karte) ist für die Heilfürsorge nicht eingeführt worden.

Die Dienststellen haben den Namen des Dienstleistenden und seine Personenkennziffer sowie den Ort (Stempel der Dienststelle) und den Tag der Ausgabe einzutragen. Außerdem ist die Gültigkeit auf das laufende Vierteljahr (Quartal), längstens bis zum Dienstende, zu begrenzen.

Die Ausstellung von Krankenscheinen durch Dienstleistende selbst ist unzulässig.


1.3 die Wiederbestellkarte (Anlage 3)

1.4 drei Klebemarken (Anlage 4)

2 Behandlung durch Ärzte mit Gebietsbezeichnung und Krankenhausbehandlung

Für Überweisungen von Dienstleistenden an weitere Ärzte oder Stellen für Notfallbehandlungen auf Notfall-Behandlungsausweis und für Einweisungen in Krankenanstalten sind die kassenüblichen Vordrucke, die bei den Ärzten vorrätig sind zu verwenden.

Sofern diese z.B. bei ambulanten Behandlungen in Krankenanstalten nicht anerkannt werden, sind weitere Krankenscheine durch die Dienststelle auszustellen.

Für die Überweisung durch Zahnärzte bzw. bei einer zahnärztlichen Notfallbehandlung wird auf Abschnitt G 6 Nr. 8 verwiesen.


3 Wiederbestellkarten

Sie werden von den Dienststellen ausgegeben. Die Dienstleistenden haben sie bei jedem Besuch in der Arztpraxis vorzulegen. Dort werden Wiederbestelltermine und Zeiten der Dienstunfähigkeit eingetragen und vom Arzt abgezeichnet. Die Wiederbestellkarten sind zwischen den Behandlungen bei der Dienststelle vorzulegen und nach Beendigung dort abzugeben.


4 Klebemarken

In der Arztpraxis sind alle Rezepte, Verordnungen und Überweisungen mit Klebemarken zu versehen (siehe Nr. 1.4 und Anlage 4). Nur in Ausnahmefällen dürfen die auf den Klebemarken enthaltenen Angaben handschriftlich in die Vordrucke eingetragen werden.


5 Behandlungsnachweise

Die Dienststellen haben für jeden Dienstleistenden einen Behandlungsnachweis (vgl. Anlage 5) anzulegen und zu führen. Dieser soll u.a. zur Kontrolle der Ausgabe von Krankenscheinen und Berechtigungsscheinen für Sehhilfen (vgl. Abschnitt G 6 Anlage 1) dienen.

Der Behandlungsnachweis ist bei Versetzungen der neuen Dienststelle unverzüglich zu übersenden. Bei Beendigung der Dienstzeit ist er zusammen mit den Wiederbestellkarten und der Personalhilfsakte des Dienstleistenden der Verwaltungsstelle zuzuleiten, sofern keine Entlassungsuntersuchung nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 ZDG durchgeführt wurde.

Bei Erkrankungen während eines Einführungsdienstes treten die Zivildienstschulen und in aller Regel auch die Schulungsstätten der Verbände der freien Wohlfahrtspflege an die Stelle der Dienststellen. Die Verwaltungen der Schulen nehmen die Aufgaben entsprechend den o.a. Verfahrensbestimmungen wahr und führen für jeden erkrankten Dienstleistenden einen Behandlungsnachweis. Bei Beendigung des Lehrgangs ist der Behandlungsnachweis mit etwaigen Unterlagen unverzüglich der Dienststelle des Dienstleistenden zur Aufnahme in die Personalhilfsakte zu übersenden.