G 6

Genehmigungsfreie Einzelleistungen der Heilfürsorge

Abrechnung der Heilfürsorgekosten

1 Allgemeines

Kostenträger für die Heilfürsorge der Dienstleistenden ist das Bundesamt.

Mit Ausnahme der unter Nr. 7 dieses Abschnitts aufgeführten Barleistungen (Krankentransportkosten) sowie der Erstattungsleistungen aus Anlass von Behandlungen im Ausland (vgl. Abschnitt G 9 und 10) werden die Heilfürsorgeleistungen durch das Bundesamt als Sachleistungen gewährt (vgl. Abschnitt G 4).

Die in diesem Abschnitt G 6 aufgeführten Heilfürsorgeleistungen bedürfen, sofern nicht ausdrücklich Einschränkungen gemacht werden, nicht der vorherigen Genehmigung durch das BAZ.

In den folgenden Nummern dieses Abschnitts ist auch angegeben, welche Unterlagen und Berechtigungspapiere sich der Dienstleistende bei seiner Dienststelle (vgl. auch Abschnitt G 5), beim Arzt oder anderen Behandlern beschaffen muss, um die genehmigungsfreien Einzelleistungen der Heilfürsorge in Anspruch nehmen zu können. Darüber hinaus enthalten sie auch Hinweise über die Abrechnungsverfahren.

Die genehmigungspflichtigen Einzelleistungen für Heilfürsorge sind in Abschnitt G 7 aufgeführt.


2 Ambulante Behandlung

Der Dienstleistende darf ärztliche Behandlung bei niedergelassenen Ärzten und Ärzten mit Gebietsbezeichnung (nicht bei Heilpraktikern) in Anspruch nehmen, wenn diese Vertragsärzte/Vertragszahnärzte sind. Andernfalls ist vom Dienstleistenden unbedingt -ausgenommen Notfallbehandlungen- ein anderer geeigneter Arzt aufzusuchen.

Ein Dienstleistender hat sich grundsätzlich am Dienstort behandeln zu lassen, wenn er mit dienstlicher Unterkunft in der Dienststelle oder auch einer Außenstelle untergebracht ist. Sofern das Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft nicht angeordnet ist, hat sich der Dienstleistende am Dienst- oder Wohnort in ärztliche oder zahnärztliche Behandlung zu begeben. Dabei sind Vertragsärzte/Vertragszahnärzte in Anspruch zu nehmen, die ohne besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erreicht werden können. Mehrkosten (z.B. Fahrkosten), die dadurch entstehen, dass ein Dienstleistender nicht einen der nächstgelegenen Vertragsärzte aufsucht, hat er selbst zu tragen.

Befindet sich am Dienst- oder Wohnort kein Arzt oder Zahnarzt, so ist der Dienstleistende verpflichtet, bei notwendiger Behandlung den dann nächstgelegenen Vertragsarzt/Vertragszahnarzt oder das nächstgelegene Krankenhaus aufzusuchen.

Erhält ein Dienstleistender, der arbeitsunfähig erkrankt und weiterhin behandlungsbedürftig ist, die Genehmigung, sich für die Dauer seiner Erkrankung an seinem Heimatort aufzuhalten, ist er verpflichtet, sich von einem am Heimatort ansässigen Vertragsarzt/Vertragszahnarzt behandeln zu lassen, soweit die weitere Inanspruchnahme des erstbehandelnden Arztes oder Zahnarztes zum Entstehen von Reisekosten führen würde.

Muss der Dienstleistende zur Heilbehandlung am Dienst- oder Wohnort im Ausnahmefall regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel benutzen, so sind die entstandenen notwendigen Fahrkosten unter Berücksichtigung von Fahrpreisermäßigungen auf Antrag zu erstatten. Der Dienstleistende hat dem Erstattungsantrag in jedem Fall eine Anwesenheitsbescheinigung des in Anspruch genommenen Arztes/Zahnarztes und eine Fahrpreisauskunft des Verkehrsunternehmens beizufügen. Das gleiche gilt für Fahrkosten aus Anlass von ärztlich verordneten Anwendungen.

Ist die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar oder nachweislich ganz oder teilweise nicht möglich, so können die Kosten für die Benutzung eines anderen zumutbaren Beförderungsmittels ganz oder teilweise erstattet werden.

Für Strecken, die der Dienstleistende mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, ist ihm als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung zu gewähren; diese darf jedoch nicht höher sein als bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels.

Abrechnungsgrundlage für den Arzt oder Facharzt mit der Kassenärztlichen Vereinigung zu Lasten des Bundesamtes ist der Krankenschein des Zivildienstes, den der Dienstleistende von seiner Dienststelle erhält, oder bei Inanspruchnahme weiterer Fachärzte oder Stellen (z.B. Klinik, Röntgeninstitut) in einem Quartal der Überweisungsschein, den der Dienstleistende vom überweisenden Arzt, Facharzt oder der überweisenden Stelle erhält (Behandlungsschein). Krankenhäuser und Kliniken dürfen nur bei Überweisung durch einen Vertragsarzt oder in Notfällen zur ambulanten Behandlung aufgesucht werden.

Soll von einem Arzt, der von der Kassenärztlichen Vereinigung zur Durchführung von Psychotherapien zugelassen ist, eine psychotherapeutische Behandlung bei einem Dienstleistenden durchgeführt werden, so darf die eigentliche Behandlung erst begonnen werden, wenn hierzu die schriftliche Genehmigung des Bundesamtes - Referat I 4A - vorliegt (vgl. Abschnitt G 7 Nr. 6). Dies gilt nicht für die ersten fünf Probesitzungen, die nicht genehmigungspflichtig sind und über Krankenschein abgerechnet werden.

Ambulante Operationen gehören zur Vertragsärztlichen Versorgung. Die Kosten von ambulanten Operationen im Krankenhaus werden zu Lasten der Heilfürsorge übernommen, wenn die jeweiligen Krankenhäuser vertragliche Regelungen mit den gesetzlichen Krankenkassen getroffen haben.


3 Arznei- und Verbandmittel

Von Ärzten (nicht von Heilpraktikern) verordnete Arznei- und Verbandmittel kann sich der Dienstleistende in einer Apotheke seiner Wahl ohne jede Zuzahlung (Rezeptgebühr) beschaffen, wenn die Verordnung zu Heilzwecken erfolgt ist. Im allgemeinen kann der Dienstleistende davon ausgehen, wenn ihm eine formgültige ärztliche Verordnung eines Vertragsarztes/Vertragszahnarztes vorliegt. Zu den Arzneimitteln gehören nicht sog. Stärkungsmittel, reine Vitaminpräparate oder Präparate, die lediglich als besondere Zubereitungsformen von Nahrungsmitteln anzusehen sind oder kosmetischen Zwecken dienen; die Verordnung von Mineral- (Tafelwässer, "Gebrauchssprudel" mit und ohne Geschmack) und Heilwässern ist unzulässig. Dies gilt auch für wissenschaftlich nicht oder noch nicht anerkannte Arzneimittel.

Auch die sogenannten Bagatell-Arzneimittel (z.B. Mittel gegen Erkältungen, Schmerzen u.ä.) dürfen den Dienstleistenden - soweit sie medizinisch notwendig sind - zu Lasten der Heilfürsorge verordnet werden.

Fahrkosten für die Beschaffung des Medikaments in der Apotheke werden vom Bundesamt nicht übernommen.

Die ärztlichen Verordnungen über Arznei- und Verbandsmittel sind mit den Klebeetiketten (vgl. Abschnitt G 5) zu versehen. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen der Apotheke (Apothekenverrechnungsstelle) und dem Bundesamt.


4 Heil- und Hilfsmittel (außer Brillen und Sehhilfen)

Körperersatzstücke sowie Heil- und Hilfsmittel (z.B. Bandagen, orthopädische Schuheinlagen) im Wert von mehr als 250,00 Euro je Mittel (vgl. Abschnitt G 7 Nr. 8) bedürfen vor ihrer Beschaffung oder Bewirkung (Anwendung) der Genehmigung des Bundesamtes.

Alle sonstigen Heil- und Hilfsmittel und Heilbehandlungen (z.B. Massagen, Fangopackungen, Bäder) sind genehmigungsfrei, (vgl. aber Abschnitt G 7 Nr. 10 Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen/Komplextherapie).

Diese Leistungen setzen stets eine ärztliche oder fachärztliche Verordnung voraus. Es muß ferner sichergestellt sein, dass die Vergütung nach den sogenannten Kassensätzen erfolgt; im Zweifel gilt der Kassensatz, den die Ersatzkasse am Ort der Leistung vergütet.


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Brillen und besondere Sehhilfen

Jeder Dienstleistende hat zu Dienstbeginn Anspruch auf eine Dienstbrille, wenn er bereits Brillenträger ist. Da Brillen bisweilen nicht während des gesamten Tages benutzt werden, sind alle Dienstpflichtigen - ohne Ausnahme - unmittelbar nach Aufnahme des Dienstes zu befragen, ob sie Brillen oder andere Sehhilfen tragen.

Wird dies von einem Dienstleistenden bejaht, so ist er aktenkundig darauf hinzuweisen, dass er unverzüglich, spätestens bis zum Ende des dritten Monats des Zivildienstes die Möglichkeit hat, sich zu Lasten der Heilfürsorge die erforderliche, für den Dienstgebrauch zu bewilligende Sehhilfe (Dienstbrille) zu beschaffen. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so werden bei einer notwendigen Ersatz- oder Wiederbeschaffung einer Privatbrille nur die Kosten für eine nach den Sätzen der jeweils gültigen Bundeswehrpreisliste zu beschaffende, medizinisch erforderliche Ersatzbrille vom Bundesamt übernommen.

Diese Regelung gilt auch, wenn statt der vorhandenen Dienstbrille die Privatbrille getragen wird oder sich in diesem Fall die Sehschärfe ändert (Anlage 4).

Dienstleistende erhalten während des Zivildienstes aufgrund augenärztlicher Verordnung und medizinischer Indikation zur Verbesserung der Sehschärfe zu Lasten der Heilfürsorge eine "normale Sehhilfe", d.h. eine Brille mit mono- bzw. bifokalen Gläsern mit einer den dienstlichen Anforderungen genügenden Brillenfassung (Regelversorgung). Im Rahmen der Regelversorgung sind ausschließlich Silikatgläser nach DIN 58203 (im Einstärkenbereich Me-niskengläser, im Zweistärkenbereich Standard-Bifokalgläser) auch als Gleitsichtgläser zulässig.

Ist der Dienstleistende bereits zu Beginn des Zivildienstes Brillenträger im zuvor beschriebenen Sinne, so ist für die Beschaffung der o.a. Dienstbrille eine (erneute) augenfachärztliche Verordnung nicht erforderlich. Dies gilt auch bei Ersatzbeschaffung (z.B. Verlust oder Bruch), wenn die letzte Verordnung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

Die Beschaffung der Dienstbrille zu Lasten der Heilfürsorge beim Augenoptiker erfolgt unter Vorlage eines von der Dienststelle ausgestellten gelben Berechtigungsscheines (Anlage nur in der gedruckten Version). Für die Beschaffung dieser Dienstbrillen (Regelversorgung) ist eine Genehmigung durch das Bundesamt nicht erforderlich.

Reicht zur Verbesserung der Sehschärfe oder Behebung bzw. Linderung der Augenerkrankung oder eines anderen Krankheitszustandes die Beschaffung der o.a. Dienstbrille nicht aus, so ist vor der Beschaffung der vom Augenarzt mit entsprechender medizinischer Indikation verordneten "besonderen Sehhilfe" wie organische Gläser (Kunststoffgläser), Lichtschutzgläser, (Tönungen/Farbgläser), Trifokalgläser, Kontaktlinsen usw. zu Lasten der Heilfürsorge (dienstliche Sehhilfe) die Genehmigung des Bundesamtes einzuholen. Die Lieferung von Gleitsichtgläsern ist zulässig. Der erforderliche grüne Berechtigungsschein (Anlage nur in der gedruckten Version) wird dann und nur vom Bundesamt ausgestellt (vgl. Abschnitt G 7).

Die Kosten für die erforderlichen Kontaktlinsenpflegemittel (Reinigungs- und Aufbewahrungsflüssigkeit) einschl. Reinigungs- und Aufbewahrungsbehälter werden für alle Dienstleistenden übernommen, soweit sie aus zivildienstgültiger Indikation Kontaktlinsen tragen müssen. Vergünstigungen wie Rabatte o.ä. sind in Anspruch zu nehmen.

Die Kosten für Dienstbrillen und dienstliche Sehhilfen sowie für deren Ersatz und Reparaturen rechnet der Augenoptiker unmittelbar mit dem Bundesamt ab. Das gleiche gilt auch bei den anteiligen Kosten für Privatbrillen und private Sehhilfen, wenn Dienstleistende keine Dienstbrillen oder dienstliche Sehhilfen in Anspruch genommen haben. Abrechnungsgrundlage ist der jeweils geltende Tarif für Leistungen der Augenoptiker bei der Lieferung von Sehhilfen an Soldaten der Bundeswehr (Bundeswehrpreisliste).

Einzelheiten und die Verfahrensabläufe ergeben sich aus dem Anhang.

Im Rahmen der vorstehenden Regelung kann der Dienstleistende auf seinen Wunsch und seine Kosten z.B. statt der vorgesehenen Silikatgläser Markengläser bzw. Bifokal-Markengläser usw. ggf. mit Entspiegelung wählen. Statt der vorgesehenen Kunststoff-Fassung kann der Dienstleistende auch eine höherwertige Kunststoff-Fassung, eine Metall-Fassung bzw. Halbbrille mit Vollrand-Fassung wählen, wenn er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst trägt.

Die Lieferung von fototropen Gläsern ist unzulässig. Dienstleistende sind nicht berechtigt, sich, z.B. aus kosmetischen Gründen, bei Übernahme der Mehrkosten Kontaktlinsen anfertigen zu lassen, wenn aufgrund des Berechtigungsscheines Brillen zu liefern sind. Somit entfällt auch eine anteilige Kostenerstattung.


6 Stationäre Krankenhausbehandlung

Ist wegen des Gesundheitszustandes der Dienstleistenden eine stationäre Behandlung aufgrund einer Einweisung durch einen Vertragsarzt (Notfallarzt) erforderlich, so hat diese in der nächstgelegenen geeigneten Krankenanstalt (Klinik), die auch ein Vertragskrankenhaus der gesetzlichen Krankenkassen ist, zu erfolgen. Über die Notwendigkeit stationärer Behandlung und die Auswahl des Krankenhauses entscheidet der behandelnde - notfalls der aufnehmende - Arzt. Der Dienstleistende hat bei Aufnahme im Krankenhaus sofort auf seine Zugehörigkeit zum Zivildienst hinzuweisen.

Voraussetzung für die Kostenübernahme durch das Bundesamt ist, daß der Einweisung eine Krankheit im Sinne der RVO zugrundeliegt. Für Schönheitsoperationen, kosmetische Korrekturen und andere Eingriffe zur Beseitigung von Störungen ohne Krankheitswert (z.B. Sterilisationen) können Kosten zu Lasten der Heilfürsorge nicht übernommen werden.

Bei stationärer oder teilstationärer Krankenhausbehandlung haben Dienstleistende lediglich Anspruch auf alle unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Krankenanstalt medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen (allgemeine Krankenhausleistungen), die durch den allgemeinen Pflegesatz nach § 5 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung oder nach einer vergleichbaren Pflegesatzregelung abgegolten sind (allgemeine Pflegeklasse). Auf Antrag der Krankenanstalt (Klinik) erteilt das Bundesamt dieser die erforderliche Kostenzusage.

Die vorstehende Regelung gilt analog auch bei vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung, wenn das jeweilige Krankenhaus vertragliche Regelungen mit den gesetzlichen Krankenkassen getroffen hat.

Wahlleistungen (z.B. Chefarztbehandlung und/oder Zweibettzimmer o.ä.) kann der Dienstleistende nicht zu Lasten der Heilfürsorge beanspruchen; derartige Kosten gehen voll zu Lasten des Dienstleistenden.

Sie können aber im Rahmen einer Zusatzversicherung durch eine private Krankenkasse abgedeckt werden, wobei allerdings die Kosten der zusätzlichen Krankenversicherung ebenfalls vom Dienstleistenden zu tragen sind.

Mehrkosten infolge Verlegung in eine andere Krankenanstalt (Klinik) werden nur dann zu Lasten der Heilfürsorge übernommen, wenn diese aus medizinischen Gründen unabweisbar war. Die Kosten für eine Verlegung aus persönlichen Gründen (z.B. Mehrkosten für Transport und höheren Pflegesatz oder für die Verlegung in ein heimatnahes Krankenhaus) hat der Dienstleistende selbst zu tragen. In Zweifelsfällen ist das Bundesamt (Referat I 4A) vor einer beabsichtigten Verlegung um Auskunft zu bitten.

Die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen erfolgt unmittelbar zwischen der Krankenanstalt (Klinik) und dem Bundesamt. Ist abzusehen, dass die stationäre Krankenhausbehandlung für einen Zeitraum erforderlich sein wird, für den die Leistungspflicht des Bundesamt nicht mehr besteht (vgl. auch § 44 Abs. 3 ZDG), so wird dem Dienstleistenden geraten, rechtzeitig den Nachfolgekostenträger (z.B. seine Krankenkasse - bei Weiterbestehen der Versicherung während des Zivildienstes - oder das Versorgungsamt seines ersten Wohnsitzes) hierüber zu unterrichten.

Sollen Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation stationär durchgeführt werden (z.B. Suchtbehandlungen), so ist die vorherige Genehmigung durch das Bundesamt erforderlich. Diese ist unbedingt abzuwarten. Abgesehen von Notfällen reicht hier die Einweisung durch einen Arzt nicht aus (vgl. Abschnitt G 7).

Die stationäre chirurgische Dysgnathie-Behandlung im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist vom Grundsatz her nicht vorgesehen und bedarf immer des vorherigen Genehmigungsverfahrens durch das Bundesamt.


7 Krankentransportkosten

Diese können nur bei Vorlage einer ärztlichen, ausreichend begründeten Notwendigkeitsbescheinigung für den Transport in Höhe der geltenden Tarife übernommen werden (siehe hierzu unbedingt Nr. 6 Absätze 1 und 7). In Zweifelsfällen ist stets vorher das Bundesamt (Referat I 4A) um Auskunft zu bitten. Dies gilt - außer in Notfällen mit Gefahr für Leib oder Leben - auch, wenn für den Krankentransport ein außergewöhnliches Transportmittel (z.B. Flugzeug, Hubschrauber) benutzt werden soll. Die Krankentransportunternehmer rechnen die Transportkosten unmittelbar mit dem Bundesamt ab. Hat ausnahmsweise ein Dienstleistender diese verauslagt, z.B. bei einem Krankentransport mit einer Taxe, so hat er deren Erstattung beim Bundesamt zu beantragen. Dem Antrag sind die Originalrechnung und die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung beizufügen.

Bei längerer schwerer auswärtiger Erkrankung des Dienstleistenden kann den Angehörigen zu dessen Besuch eine Reisebeihilfe (Abschnitt F 13) in bar gezahlt werden.

Die Kosten für Rücktransport eines im Ausland erkrankten Dienstleistenden in das Inland werden von der Heilfürsorge bis zum Grenzübertritt nicht übernommen. Zu den sonstigen Fragen über erstattungsfähige Kosten bei Erkrankung im Ausland siehe Abschnitt G 9 und G 10.


8 Ambulante zahnärztlich-konservierende Behandlung

Im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung der Dienstleistenden ist lediglich die konservierende Behandlung (z.B. Zahnfüllungen), sowie die chirurgische Behandlung ( z.B. das Entfernen von Zähnen) genehmigungsfrei.

Bei einer konservierenden Versorgung (Füllungen/Inlays) werden nur die Kosten übernommen, die bei einer vertragszahnärztlichen Versorgung mit Amalgam angefallen wären. Ausgenommen ist der Austausch von intakten plastischen Füllungen. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Dienstleistenden in voller Höhe selbst zu tragen.

Lediglich bei Vorliegen einer absoluten Kontraindikation gegen Amalgam können Kunststofffüllungen aus Kompositmaterialien im Seitenzahnbereich als Sachleistungen über den Zahnbehandlungsschein abgerechnet werden. Die abrechnungsfähigen Kosten werden von dem Vertragszahnarzt über den Zahnbehandlungsschein (Zahnkrankenschein) abgerechnet. Nach § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch -SGB- V werden Mehrkosten darüber hinaus nicht übernommen. Mehrkosten sind vom Dienstleistenden in diesen Fällen selbst zu tragen. Hierbei ist vor Behandlungsbeginn eine Mehrkostenvereinbarung mit dem Vertragsarzt zu schließen.

Die Gültigkeit des Zahnbehandlungsscheinesendet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem er ausgestellt wurde, sofern er keinen abweichenden Vermerk enthält. Beim Übergang der Behandlung in das nächste Kalendervierteljahr ist ein neuer Zahnbehandlungsschein erforderlich (vgl. Abschnitte G 4 und G 5).

Überweisungen der Zahnärzte an Fachärzte (Kieferchirurgen/-Kieferorthopäden) erfolgen seit dem 01.01.97 schriftlich aber ansonsten formlos, d.h. über Rezept, kurzes Anschreiben o.ä.

Dienstleistenden ist bei Vorlage einer Überweisung durch einen Zahnarzt ein zweiter Zahnbehandlungsschein im Quartal mit dem handschriftlichen Vermerk "gültig nur mit zahnärztlicher Überweisung" durch die Dienststelle auszustellen.

Falls ein Kieferchirurg einen Krankenschein für ärztliche Behandlung für seine Abrechnung benötigt, ist der ggf. schon ausgestellte Zahnbehandlungsschein vom Dienstleistenden zurückzugeben und gegen einen ärztlichen Behandlungsschein auszutauschen.

Die Ausstellung eines zweiten Originalbehandlungsscheines ist auf dem Behandlungsnachweis zu vermerken.

Wenn eine Zahnbehandlung im Notfall z.B. an Feiertagen oder am Wochenende notwendig geworden ist, kann abweichend von der grundsätzlichen Regelung ein weiterer Zahnbehandlungsschein durch die Dienststelle ausgestellt werden. Sie ist im Behandlungsnachweis zu dokumentieren.

Während der Zivildienstzeit werden Dienstleistenden zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB V angeboten. Dienstleistende können die angebotene Individualprophylaxe halbjährlich in Anspruch nehmen. Die Untersuchung wird in einem Bonusheft, das vom behandelnden Zahnarzt ausgegeben wird, dokumentiert. Die Abrechnung erfolgt über Zahnbehandlungsschein.

Alle sonstigen Maßnahmen der zahnärztlichen Versorgung, wie Zahnersatz (Prothetik), Einzelkronen, Parodontose-Behandlung, kieferorthopädische Behandlung sowie funktionsanalytische/-therapeutische Behandlung, dürfen erst begonnen werden, wenn den Dienstleistenden die schriftliche Genehmigung des Bundesamtes vorliegt (siehe Abschnitt G 7 ).