G 8

Dienstunfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit im Erkrankungsfall

1 Meldepflicht

Tritt Dienstunfähigkeit im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit ein, hat der Dienstleistende unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sofort (am 1. Tag der Dienstunfähigkeit)


  • seine Dienststelle darüber zu verständigen
  • und

  • ihr eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Tag an zuzuleiten.

Der Beginn einer stationären Behandlung ist sofort der Dienststelle und dem Bundesamt (Ärztlicher Dienst) unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen. Der Anzeige an das Bundesamt ist nach Möglichkeit die ärztliche Einweisungsbescheinigung oder die Aufnahmebescheinigung des Krankenhauses beizufügen, sofern die unverzügliche Übersendung nicht durch das Krankenhaus erfolgt.

Auch die Entlassung aus stationärer Behandlung hat der Dienstleistende sowohl dem Bundesamt (Ärztlicher Dienst) als auch seiner Dienststelle sofort mitzuteilen.


2 Ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung (DUB)

Die Dienstunfähigkeit muss von einem Arzt auf der im Zivildienst üblichen und in Teil 1 und 2 (siehe Absatz 2) mit einem Aufkleber versehenen DUB festgestellt und bestätigt werden ( vgl. Anlage 1 zu Abschnitt G 8 ). Kann der Dienstleistende diese dem behandelnden Arzt nicht vorlegen, so stellt der Arzt zunächst eine vertragsärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Diese muss der Dienstleistende umgehend seiner Dienststelle vorlegen und gleichzeitig von dort den vorgeschriebenen Vordruck für die DUB anfordern. Letzteren hat er nach Ausfüllung durch den behandelnden Arzt der Dienststelle unverzüglich nachzureichen.

Bezüglich des Verhaltens bei Urlaubsantritt und bei einer Erkrankung während des Urlaubs siehe Abschnitt G 9.

Für die Dienststelle ist Teil 1 der DUB ( ohne Diagnose ) bestimmt. Teil 2 der DUB ( mit Diagnose ) hat der Dienstleistende direkt ohne Verzögerung an das Bundesamt (Ärztlicher Dienst) zu übersenden. Da diese Ausfertigung streng vertrauliche medizinische Daten enthält, ist die Übermittlung von DUB per Telefax aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt. Die Dienststelle stellt dem Dienstleistenden für die Übersendung der Dienstunfähigkeitsbescheinigung einen an das Bundesamt -Referat I 2- voradressierten Briefumschlag zur Verfügung.

Auf der DUB hat der behandelnde Arzt anzugeben, ob der Dienstleistende


2.1 nicht dienstfähig für die derzeitige Beschäftigung, jedoch einsetzbar für leichtere Tätigkeiten,
2.2 dienstunfähig für alle Tätigkeiten im Zivildienst,
2.3 reiseunfähig
2.4 wegen Unfallfolgen erkrankt

ist.

Eine schriftliche ärztliche Einweisung zur stationären Behandlung ersetzt die DUB nur vom Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme an bis zum Tage der Entlassung aus stationärer Behandlung, es sei denn, in der Schlussbescheinigung wird eine weiterbestehende Dienstunfähigkeit attestiert.

Für Folgebescheinigungen ist dann jedoch wieder die im Zivildienst übliche DUB zu verwenden.


3 Aufenthalt bei Dienstunfähigkeit

Ist der Dienstleistende außerhalb des Dienstortes erkrankt, ist er lediglich dann nicht zur Rückkehr an den Dienstort verpflichtet, wenn der Arzt Dienst- und Reiseunfähigkeit bescheinigt hat. In jedem anderen Fall hat sich der Dienstleistende in der dienstlich angeordneten Unterkunft ( Heimschläfer an ihrem Wohnort ) aufzuhalten ( Ausnahmen vgl. Abschnitt G 9 II A Nrn. 1.2; 2.1 ).

Während der Krankschreibung hat der Dienstleistende Anspruch auf Ausgang. Durch diesen darf aber die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht gefährdet oder verzögert werden.


4 Dauer der Dienstunfähigkeit

Die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit ergibt sich aus der ärztlichen DUB. Die Dauer rechnet erst vom Tag ihrer Ausstellung an und gilt mit Ablauf der auf der Bescheinigung angegebenen Frist oder mit Abschluss einer stationären Behandlung als beendet, sofern nicht eine verlängerte oder neue DUB vorgelegt wird.


5 Wiedereintritt der Dienstfähigkeit

Bei Wiedereintritt der vollen Dienstfähigkeit hat der Dienstleistende seine bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen. Erscheint dem Dienstleistenden oder der Dienststelle dies nicht zumutbar, kann beim Bundesamt eine Dienstfähigkeitsuntersuchung beantragt werden.


6 Erfassung der Dienstunfähigkeit bei der Dienststelle

Die Dienstunfähigkeit ist von der Dienststelle in den Behandlungsnachweis ( vgl. Abschnitt G 5 und Anlage 5 zu Abschnitt G 5 ) einzutragen.